Über uns
Uns Freunde der Oper Zürich verbindet die Leidenschaft für die Oper und die Menschen, die Oper machen.
Diese Spielzeit ist besonders! Es ist die 13. und damit auch letzte Saison unseres Intendanten Andreas Homoki. Lassen Sie uns die bevorstehenden Opernmonate in vollen Zügen geniessen!
Uns erwarten traditionell elf Opernpremieren. Wir sind stolz darauf, die Eröffnungsproduktion Ariadne auf Naxos exklusiv unterstützen zu dürfen. Aber auch Publikumslieblinge stehen auf dem Spielplan – in Summe warten stolze 16 Wiederaufnahmen auf Sie.
Am Herzen liegt uns das Internationale Opernstudio, ein Ausbildungsprogramm für talentierte junge Sänger:innen und Korrepetitor:innen aus aller Welt. Wir finanzieren Meisterkurse, Konzerte und die alljährliche Neuproduktion in Winterthur. Dieses Jahr unterstützen wir eine konzertante Aufführung von Gioachino Rossinis' Il viaggio a Reims und die Wiederaufnahme von Wolfang Rihm's Jakob Lenz.
Eins ist Gewiss – die Saison ist voller Höhepunkte, die Sie nicht verpassen möchten.
Wir sind dabei!
Freunde der Oper Zürich
Der Verein bezweckt Verständnis und Freude für Oper und Ballett zu wecken und feierte im Jahr 2021 sein 60-jähriges Jubiläum. Der Freundeskreis ermöglicht seinen rund 1‘300 Mitgliedern den direkten Kontakt mit dem Opernhaus und unterstützt die Bestrebungen der am Opernschaffen und an der Opernwiedergabe beteiligten Kräfte. Er fördert das Internationale Opernstudios (IOS), ein Ausbildungsprogramm für talentierte Nachwuchssänger:innen aus aller Welt.
Als Mitglied der Freunde der Oper Zürich geniessen Sie für Ihr Engagement besondere Privilegien und dürfen einen Blick hinter die Kulissen des Opernhauses werfen. Beispielsweise haben Sie die Möglichkeit, nicht öffentliche Proben zu besuchen und Sie haben ein Vorbezugsrecht für die begehrten Tickets mit eigener Hotline. Neben Veranstaltungen wie Backstage-Führungen und einer eigenen Spielplanpräsentation durch die Direktion werden Ihnen Sonderkonzerte des Internationalen Opernstudios angeboten. Je nach Mitgliedskategorie kommen Sie in den Genuss weiterer Angebote.
Unser Verein kooperiert eng mit der Leitung des Opernhauses und arbeitet daran, die Betreuung und das Angebot für die Mitglieder stetig zu erweitern. Der Vorstand freut sich, wenn Sie das Opernhaus gemeinsam mit uns freundschaftlich, ideell und finanziell unterstützen und sich dadurch mit der Oper Zürich solidarisieren.
Dr. Harold Grüninger
Präsident der Freunde der Oper Zürich
Vorstand
© Gina Held
James Koch (Präsident)
Annina Müller-Bodmer (Vizepräsidentin)
Paul Schuler (Quästor)
Peter Angehrn
Martina Baeriswyl-Holzach
Carolin Bergner
Michael Fischer
Dr. Luzius Sprüngli
Fabian Stirnemann
Isabelle von Jeinsen
Dr. Peter A. Wuffli
Statuten
STATUTEN DER FREUNDE DER OPER ZÜRICH
A. Zweck
§ 1
Die Freunde der Oper Zürich sind ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.
Der Verein bezweckt, das Verständnis und die Freude für Oper und Ballett zu wecken, den Besuch und die künstlerischen Aufgaben der Oper Zürich zu fördern sowie die Bestrebungen der am Opernschaffen und an der Opernwiedergabe beteiligten Kräfte zu unterstützen. Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch:
a) Veranstaltungen;
b) Förderung eines internationalen Opernstudios in Zürich;
c) finanzielle Beiträge aus dem Vereinsvermögen, Erhältlichmachen besonderer Zuwendungen.
B. Mitgliedschaft
§ 2
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
§ 3
Der Verein erhebt von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mindestjahresbeiträge, die in folgende Kategorien eingeteilt sind:
a) Personen bis zum vollendeten 29. Lebensjahr (Juniormitglieder)
b) Personen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr (Junge Freund:innen)
c) Einzelmitglieder
d) Paarmitglieder
e) Gönner
f) Förderer
g) Patrons
h) Mäzene
i) Donatoren
Für juristische Personen bzw. Unternehmen stehen die Kategorie Förderer oder eine höhere Kategorie offen.
Wird die Mitgliedschaft ab 1. Januar eines Jahres erworben, so reduziert sich der laufende Jahresbeitrag um die Hälfte.
§ 4
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte, welche zwei Personen zum Besuch der Vereinsveranstaltungen (Mitgliederversammlungen, Apéro am Schlussabend und Informationsveranstaltungen) berechtigt.
Der Verein führt eine Datenbank mit persönlichen und adressbezogenen Angaben seiner Mitglieder, die von den Mitgliedern selbst zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten können an bestimmte Dritte weitergegeben werden, wobei den Mitgliedern ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Der Zweck dieser Weitergabe ist es, eine Vernetzung unter den bestehenden Mitgliedern zu ermöglichen sowie neue Mitglieder zu gewinnen. Sämtliche Daten eines Mitgliedes werden bei Austritt gelöscht.
§ 5
Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres, d.h. auf den 30. Juni, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder durch den Vorstand ausgeschlossen werden, in welchem Fall dem Ausgeschlossenen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausschluss das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung offensteht.
§ 6
Personen, die sich um die Oper Zürich oder um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
C. Organisation des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle
1. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und besitzt folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
b) Festsetzung der Jahresbeiträge;
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d) Entscheidung über besonders wichtige, vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
e) Statutenrevision;
f) Vereinsauflösung
§ 9
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endigt mit dem 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres. Spätestens im Monat November findet die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich, unter Beilage des Jahresberichtes und der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.
§ 10
Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung hierzu erfolgt gemäss § 9.
§ 11
In der Mitgliederversammlung können Anfragen gestellt und Vorschläge über alle den Verein berührenden Gegenstände gemacht werden. Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen und zu denen der Vorstand Stellung nehmen konnte.
§ 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt der Vorschriften über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und des Präsidenten sind schriftlich, von mindestens zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet, spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Sofern sie nicht ihren Rücktritt erklärt haben, gelten der bisherige Präsident und die bisherigen Vorstandsmitglieder ohne weiteres als vorgeschlagen. Es darf bei der Wahl nur über Kandidaten abgestimmt werden, die auf diese Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang jedoch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen massgebend.
2. Der Vorstand
§ 13
Der Vorstand wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorberatung der Geschäfte der Mitgliederversammlung, Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Wahl von Kommissionen zur Durchführung besonderer Aufgaben;
c) Besorgung aller Geschäfte, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.
§ 14
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er strebt eine Vertretung im Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG an.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einen geschäftsführenden Ausschuss ernennen. Die Präsidenten der besonderen Kommissionen haben in der Regel dem Vorstand anzugehören. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.
§ 15
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung hat er einen Stellvertreter zu ernennen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
§ 16
Der Quästor führt die Aufsicht über die Kassa- und Buchführung. Er legt dem Vorstand jeweils rechtzeitig zu Handen der Mitgliederversammlung die auf den 30. Juni abgeschlossene Jahresrechnung vor.
§ 17
Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
3. Die Revisionsstelle
§ 18
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, Kassa und Wertschriften und teilt dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ihren Befund mit.
D. Besondere Bestimmungen
§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über das Schicksal des Vereinsvermögens.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 20
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
E. Übergangsbestimmung
§21
Personen, welche im Vereinsjahr 2018/2019 aufgrund der bisherigen Statuten nach §3a Seniormitglieder sind, können diesen Status beibehalten.
Fassung 06.12.2022
Geschäftsstelle
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Leiterin der Geschäftsstelle Katherine Waldvogel
Mitarbeiterin Kim Oerer
Freunde der Oper Zürich
Falkenstrasse 1
CH-8008 Zürich
T +41 (0) 44 268 66 39